In aller Kürze

Bestellung eines Zustellkurators durch den Rechtspfleger

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 2 R 219/18y vertrat das LG Feldkirch die Auffassung, dass ein Zustellkurator iSd § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG in einem Kindschaftsverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) vom Rechtspfleger bestellt werden kann, auch wenn die unbekannt abwesende Partei ausländische Staatsbürgerin ist und sich wahrscheinlich im Ausland aufhält. Unter den Richtervorbehalt, der in diesem Fall in § 19 Abs 2 Z 5 lit c RpflG für die Kuratorenbestellung vorgesehen ist, falle nur die Bestellung eines Abwesenheits-, nicht aber eines Zustellkurators.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/801

18.12.2018
Heft 22/2018