Werde eine Körperschaft in einen Alternativen Investmentfonds umqualifiziert, stelle sich die Frage, wie Ausschüttungen von vor der Umqualifizierung realisierten Gewinnen auf Ebene der Anteilsinhaber ertragsteuerlich zu behandeln seien. Der VwGH habe entschieden, dass der tatsächlichen Ausschüttung keine steuerliche Bedeutung zukomme, da der gesamte Gewinn der Körperschaft bereits mit dem durch die Umqualifizierung bedingten Verlust der Steuersubjekteigenschaft als ausgeschüttet gelte. Die Anwendung des § 10 KStG auf die fiktive Ausschüttung sei dabei möglich.
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