Das BFG hatte die Einkünftezurechnung bei Dividenden im Falle des Wertpapiererwerbs am letzten Cum-Tag (cum Dividendenanspruch) zu klären. Zahlreiche Aspekte der Entscheidung würden durch die vom BFG zugelassene und bereits eingebrachte Revision letztlich der Entscheidung durch den VwGH vorbehalten bleiben.
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