Steuerrecht / Blick nach Deutschland

BFH: Zum steuerlichen Wertverlust von Aktien bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Udo Eversloh

Wird eine Aktiengesellschaft aufgrund einer Insolvenz aufgelöst und anschließend abgewickelt und aus dem Handelsregister gelöscht, erlischt auch das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs. Das führt bei ihm zu einem steuerbaren Verlust, sofern er seine Einlage (ganz oder teilweise) nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der Gesellschaft im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Ausbuchung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr im Urteil vom 17. 11. 2020, VIII R 20/18, im Wege einer Analogie klargestellt, dass dem Aktionär erst dann ein steuerbarer Verlust entsteht, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Auch wenn dem Urteil ein Sachverhalt aus der Zeit vor 2020 zugrunde lag, gelten die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch nach einer Gesetzesänderung mit Wirkung seit dem 1. 1. 2020.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/359

21.06.2021
Heft 6/2021
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.