Buchhaltung und Bilanzierung

Bildung der Rücklage für eigene Anteile - Übergangsregelung

Eva Eberhartinger

Art. XVII Abs. 10 EU-GesRÄG sieht eine Übergangsregelung für die Bildung der Rücklage für eigene Anteile bzw. für Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen vor, sofern die Anteile vor Inkrafttreten des EU-GesRÄG, somit vor dem 1. 7. 1996, erworben wurden. In diesem Fall ist die Rücklage gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden, somit erstmals im Jahresabschluss zum 31. 12. 1997 (bei Kalenderjahr = Geschäftsjahr). Eine vorzeitige Anpassung, entweder bereits zum 31. 12. 1997 oder erst ein Jahr später, an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.

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Artikel-Nr.
RWZ 1997, 65

20.03.1997
Heft 3/1997
Autor/in
Eva Eberhartinger

Univ.-Prof. Mag. Dr. Eva Eberhartinger, LL.M. ist Leiterin der Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Accounting and Auditing der WU Wien. Sie ist Mitglied des AFRAC und Autorin zahlreicher Fachpublikationen.