Info des BMF 11. 12. 2017, BMF-010203/0394-IV/6/2017
Bestimmte Sonderausgaben sind gemäß § 18 Abs 8 EStG 1988 grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von der empfangenden Organisation auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches der Abgabenbehörde bekannt gegeben werden. Das betrifft Zuwendungen und Beiträge, die ab 2017 erfolgen und daher in der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 288 EStG). Ohne Bekanntgabe dieser Daten können die betroffenen Sonderausgaben - von Ausnahmen abgesehen - in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden. Dazu wurde bereits die Sonderausgaben-DÜV erlassen (BGBl I 2016/289 idF BGBl II 2017/122).
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