Die in der Information zum KommStG, ÖStZ 2018/78, in Rz 79 angeführte Meinung des BMF kann infolge der Entscheidung des
VwGH vom 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003, ÖStZ 2018/354, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Für Zeiträume bis 31. 12. 2017 gilt:
Rz 79 in der Fassung vor der letzten Änderung:
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