Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung des Quarantäneentgelts

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Info des BMF vom 4. 2. 2021, 2021-0.049.190

Im Fall einer bescheidmäßig angeordneten Absonderung einer Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Quarantäne) ist den betroffenen Personen nach § 32 Epidemiegesetz wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten. Die aktuelle BMF-Info regelt die Frage, wie diese Vergütungen bei Arbeitgebern zu behandeln sind: Die im fortgezahlten Quarantäneentgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, anteilige Sonderzahlungen sind auf das Jahressechstel anzurechnen. Ein Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer sind vom fortgezahlten Entgelt nicht abzuführen.

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Artikel-Nr.
ARD 6739/16/2021

11.03.2021
Heft 6739/2021