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BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung des Quarantäneentgelts

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Im Fall einer bescheidmäßig angeordneten Absonderung einer Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Quarantäne) ist den betroffenen Personen nach § 32 EpiG wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten. Die Info des BMF vom 4. 2. 2021, 2021-0.049.190, regelt die Frage, wie diese Vergütungen bei AG zu behandeln sind: Die im fortgezahlten Quarantäneentgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, anteilige Sonderzahlungen sind auf das Jahressechstel anzurechnen. Die DB-, DZ-, KommSt-Freiheit ergibt sich aus dem VwGH-Erk 84/08/0043.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/134

19.03.2021
Heft 3/2021