Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF: Schulungen im deutschen Stammhaus

Bearbeiterin: Barbara Tuma

DBA Deutschland: Art 3, Art 15

BMF 20. 9. 2017, BMF-010221/0276-IV/8/2017; EAS 3389

Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als 183 Tagen auf Grundlage von Art 15 Abs 1 DBA Deutschland das deutsche Besteuerungsrecht

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Artikel-Nr.
ARD 6568/15/2017

05.10.2017
Heft 6568/2017