Das EU-MPfG normiert eine Meldepflicht für potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Die flankierende Strafbestimmung findet sich in § 49c FinStrG, der fehlende bzw unvollständige Meldungen als Finanzordnungswidrigkeit unter Strafe stellt (Geldstrafen bis zu € 50.000,- bei vorsätzlichem Handeln). § 49c Abs 4 FinStrG bestimmt, dass für Finanzordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Meldepflicht nach dem EU-MPfG die Selbstanzeigemöglichkeit des § 29 FinStrG nicht anzuwenden ist. Der Beitrag untersucht diesen einfachgesetzlichen Ausschluss der Selbstanzeige auf seine (verfassungs)gesetzliche Zulässigkeit.
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