Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Buhr, Spielen am Arbeitsplatz, DRdA-infas 2017, 182

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Durch die zunehmende Verbreitung von Smartphones und der dafür erhältlichen Spiele hat auch die Frage Bedeutung gewonnen, wie viel (Computer)spielen in der Arbeit erlaubt ist. Eingangs stellt die Autorin klar, dass es ein Recht auf Computer spielen in der Arbeit nicht gibt - ein gänzliches Verbot ist daher zulässig, auch wenn dieses in der Praxis kaum zu finden ist. Überhaupt ist das Vorliegen von entsprechenden (Betriebs)vereinbarungen im jeweiligen Unternehmen das erste und wichtigste Kriterium bei der Frage der Zulässigkeit von Computerspielen am Arbeitsplatz. Dabei sind nach Buhr auch ältere Betriebsvereinbarungen den technischen Entwicklungen entsprechend auszulegen. Neben den Aspekten, ob der Arbeitnehmer für seine Spiele die Ressourcen des Arbeitgebers oder sein eigenes Handy verwendet und ob er in der Arbeitszeit oder seiner Arbeitspause spielt, sei insbesondere die Gefahr zu beachten, dass zahlreiche Computerspiele - mehr oder minder unbemerkt - Daten weitergeben. Ein Arbeitnehmer, der ein Computerspiel spielt, ermögliche daher Betriebsspionage. Auch Verstöße gegen das Datenschutzgesetz seien durch Computerspiele möglich. Um für beide Seiten Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt die Autorin jedenfalls den Abschluss klarer Vereinbarungen.

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Artikel-Nr.
ARD 6561/16/2017

18.08.2017
Heft 6561/2017