Steuerrecht aktuell

Ceterum censeo ... Weitere verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 33 TP 5 und § 33 TP 9 GebG

MMag. Dr. Richard Gaier

(Bestandverträge - vulgo Miete und Pacht, und Dienstbarkeitsverträge - vulgo Servituten)

Mit Wirksamkeit ab 11. 11. 2017 (ein Schelm, wer dabei irgendetwas denkt) wurden "Verträge über die Miete von Wohnräumen" in § 33 TP 5 GebG gebührenfrei gestellt. Eine Änderung, die offenbar allgemein (dh in der Tageszeitungs-Öffentlichkeit) gut aufgenommen wurde, da "sozial gerechtfertigt". So wurde zB im "STANDARD" vom 11. 10. 2017 ausgeführt: "Die Mietvertragsgebühr bei Wohnungen dürfte abgeschafft werden. Dass meist nur Mieter zahlen mussten, war der AK stets ein Dorn im Auge." Der Finanzminister habe im Bundesrat auch bekannt gegeben, überprüft haben zu lassen, ob es überhaupt rechtlich möglich sei, nur die Gebühr auf Wohnen zu streichen, aber jene auf Gewerbe beizubehalten. Das Ergebnis: "Wir haben das geprüft, und aus unserer Sicht bestehen diesbezüglich keine rechtlichen Bedenken", erklärte ein Ministeriumssprecher dem STANDARD. Diese "Bedenkenlosigkeit" wollte der STANDARD nicht teilen: "Spannend dürfte aber noch das weitere Schicksal der Gebühr auf Gewerbemietverträge werden. ... Wegen der künftigen Ungleichbehandlung von Wohn- und Gewerbemietern erwarten Beobachter, dass hier das letzte Wort vom Verfassungsgerichtshof gesprochen werden wird" (Anm d Verf: Wer auch immer diese ständig herbeigerufenen "Beobachter" sein sollen, und was sie eigentlich in einem solchen Fall "beobachten" wollen).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2019/88

28.02.2019
Heft 3/2019
Autor/in
Richard Gaier

MMag. Dr. Richard Gaier ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, Fachschriftsteller und Fachvortragender.