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Corona-Kurzarbeitsmodell Phase 5

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit BGBl I 2021/117 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung des Corona-Kurzarbeitsmodells - mit teilweise neuen Kriterien - über den 30. 6. 2021 hinaus geschaffen. Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten. Die derzeit bestehende abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe hat - für eine ökonomische Umsetzung - zwar weiterhin Gültigkeit, doch wird die Beihilfe im Regelfall gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe. Besonders betroffene Betriebe (mindestens 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot, wie zB die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie) erhalten bis längstens 31. 12. 2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % - bis zur Anpassung in der AMS-IT - im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen. Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % (bzw 30 % bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/366

23.07.2021
Heft 7/2021