IT-Recht

Crowdworker als Arbeitnehmer? - Zum aktuellen Meinungsstand in Österreich und Deutschland aus Anlass der Entscheidung BAG 1. 12. 2020, 9 AZR 102/20

Mag. Markus Tischitz

In Deutschland befasste sich unlängst die Gerichtsbarkeit mit der Arbeitnehmereigenschaft sog "Crowdworker". Die - divergierenden - Entscheidungen der Instanzen sollen zum Anlass genommen werden, die Typologie des Arbeitnehmerbegriffs iZm Crowdwork in rechtsvergleichender Sicht zu beleuchten.

» Deskriptoren: Crowdwork, Arbeitnehmerbegriff, Werkvertrag, Gig-Economy, Plattformarbeit, Persönliche Abhängigkeit, Typusbegriff, Digitalisierung der Arbeit, BAG, LAG München

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Artikel-Nr.
jusIT 2021/17

28.04.2021
Heft 2/2021
Autor/in

Mag. Markus Tischitz ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Jurist beim Kärntner Gemeindebund und in dieser Funktion Verfasser einer Reihe von Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen auf Bundes- und Landesebene. Der Autor befasst sich auch mit dem „Data Governance Act“ und damit verbundenen Fragen zur Schaffung eines europäischen Datenraumes. In seiner Forschungsarbeit beschäftigt er sich vorwiegend mit rechtlichen Aspekten der Digitalisierung der Arbeit, dem Arbeitnehmerdatenschutz sowie grundrechtlichen Wertungsfragen in der Arbeitsrechtsdogmatik.

Publikationen im IT-Recht:
EGMR: Zur Unzulässigkeit einer unangekündigten Überwachung des Inhalts der Kommunikation eines Arbeitnehmers nach Art 8 EMRK, jusIT 2017/81; E-Mail-Überwachung und Privatnutzungsverbote am Arbeitsplatz im Lichte von Art 8 EMRK (gem mit Herler), jusIT 2018/1; Betriebliche Videoüberwachung zwischen Betriebsverfassung und Datenschutz. Zugleich eine Besprechung von VwGH 23. 10. 2017, Ro 2016/04/0051 (gem mit Löschnigg), jusIT 2018, 153; EGMR zur Durchsuchung von Dateien am Arbeitnehmer-PC durch den AG, jusIT 2018, 133; Rezension zu Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo, Betriebsverfassungsgesetz - Basiskommentar mit Wahlordnung (2019), DRdA-infas, 2019, 175; Rezension zu Wedde (Hrsg), Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung (2019), DRdA-infas 2021, 71.