Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen ab einer gewissen Größe unterlägen im Burgenland der Windkraft- und Photovoltaikabgabe. Diese Abgabe führe zum wiederholten Male zu Friktionen zwischen dem burgenländischen Landesgesetzgeber und der Bundesregierung. Im Zentrum stehe ein wenig bekanntes und selten genutztes Instrument der Finanzverfassung: das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG). Im Beitrag werden dieses Einspruchsrecht sowie die Windkraft- und Photovoltaikabgabe selbst näher beleuchtet.
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