§ 49c Abs 4 FinStrG bestimmt, dass für Finanzordnungswidrigkeiten wegen unterlassener oder unvollständiger Meldungen nach dem EU-MPfG die Selbstanzeigemöglichkeit des § 29 FinStrG nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Beitrag untersucht diesen einfachgesetzlichen Ausschluss der Selbstanzeige auf seine (verfassungs)gesetzliche Zulässigkeit.
Das EU-MPfG normiert eine Meldepflicht für potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Die flankierende Strafbestimmung findet sich in § 49c FinStrG, der fehlende bzw unvollständige Meldungen als Finanzordnungswidrigkeit unter Strafe stellt. Diese wird im Falle des vorsätzlichen Handels (§ 49c Abs 2) mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € und bei grober Fahrlässigkeit von bis zu 25.000 € geahndet (§ 49c Abs 3). § 49c Abs 4 FinStrG schließt die Anwendung der Selbstanzeige aus.
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