Der neue § 1320 Abs 2 ABGB (auch) aus dem Blickwinkel der Tierhalterhaftung für Pferde
Das viel diskutierte Tiroler Kuh-Urteil vom Februar 20191 führte zur Novellierung des § 1320 ABGB, der in der bisherigen Fassung seit 1. 1. 1917 unverändert war. Seit 24. 7. 2019 anerkennt der neue § 1320 Abs 2 ABGB (idF des Haft-RÄG 2019, BGBl I 2019/69) eine Eigenverantwortung anderer Personen und wagt sich damit an eine Einschränkung der Tierhalterhaftung, wie sie zuvor in § 1320 Abs 1 ABGB normiert war und ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nur für die Alm- und Weidewirtschaft. Der neue § 1320 Abs 2 ABGB ist gem § 1503 Abs 12 ABGB am 24. 7. 2019 in Kraft getreten, nachdem schon im Vorfeld der "Aktionsplan für sichere Almen" (www.sichere-almen.at) mit "Verhaltensregeln für ein Miteinander auf Österreichs Almen" ins Leben gerufen worden war, auf den auch die Regierungsvorlage verweist.2
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.