Thema

Das Kuh-Urteil und die neue Eigenverantwortung

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M.

Der neue § 1320 Abs 2 ABGB (auch) aus dem Blickwinkel der Tierhalterhaftung für Pferde

Das viel diskutierte Tiroler Kuh-Urteil vom Februar 20191 führte zur Novellierung des § 1320 ABGB, der in der bisherigen Fassung seit 1. 1. 1917 unverändert war. Seit 24. 7. 2019 anerkennt der neue § 1320 Abs 2 ABGB (idF des Haft-RÄG 2019, BGBl I 2019/69) eine Eigenverantwortung anderer Personen und wagt sich damit an eine Einschränkung der Tierhalterhaftung, wie sie zuvor in § 1320 Abs 1 ABGB normiert war und ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nur für die Alm- und Weidewirtschaft. Der neue § 1320 Abs 2 ABGB ist gem § 1503 Abs 12 ABGB am 24. 7. 2019 in Kraft getreten, nachdem schon im Vorfeld der "Aktionsplan für sichere Almen" (www.sichere-almen.at) mit "Verhaltensregeln für ein Miteinander auf Österreichs Almen" ins Leben gerufen worden war, auf den auch die Regierungsvorlage verweist.2

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Artikel-Nr.
Zak 2019/628

22.10.2019
Heft 18/2019
Autor/in
Nina Ollinger

Dr. Nina Ollinger, LL.M. ist selbstständige Rechtsanwältin in Purkersdorf, Klosterneuburg und Altmünster mit Spezialisierung auf Pferde- und Franchiserecht. Sie ist Autorin u.a. der Bücher „Haftungsfalle Pferd“ und „Pferdekauf“ und befasst sich in vielen Prozessen mit dem Thema Tierhalterhaftung. Im Rahmen der Begutachtung des neuen § 1320 ABGB verfasste sie eine Stellungnahme im Namen des Österreichischen Pferdesportverbandes.