Thema

Das österreichische Pflichtteilsrecht und die EuErbVO

Georg John

Berührungspunkte und Möglichkeiten eines Pflichtteilsshopping à la carte

Die Europäische Erbrechtsverordnung1 (EuErbVO) findet aufgrund der Übergangsbestimmungen in Art 83 Abs 1 sowie in Art 84 S 2 HS 1 EuErbVO grundsätzlich auf Erbfälle ab dem 17. 8. 2015 Anwendung. Sie betrifft auch das Pflichtteilsrecht. In diesem Beitrag wird anhand einzelner Punkte gezeigt, inwiefern sich die EuErbVO und das österr Pflichtteilsrecht berühren. Dabei wird insb auch die Frage aufgeworfen, ob es möglich ist, dass sich der Erblasser uU auf Kosten der Pflichtteilsberechtigten ein für ihn möglichst günstiges Erbsystem "aussucht", und wenn ja, in welchem Rahmen.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/739

11.12.2015
Heft 22/2015
Autor/in
Georg John
Mag. Georg John ist Doktorand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Er absolvierte 2016 die Gerichtspraxis am Handelsgericht Wien sowie am Bezirksgericht Innere Stadt Wien und sammelte Berufserfahrung in zahlreichen Kanzleien im In- und Ausland. Zurzeit ist er in einer Großkanzlei in Wien als juristischer Mitarbeiter tätig.

Publikationen:
Das Verhältnis der strafrechtlichen Garantien der MRK zu den justiziellen Grundrechten der GRC und ihre Durchsetzung durch EuGH und EGMR, JSt 2017, 11-16; Zur Auslegung von Gesellschaftsvertrag, Satzung und Wechsel: Inkonsistenzen und Inkohärenzen – ein Vergleich, wbl 2017, 365-376; Nationale Verfassungsgerichte als alleinige Hüter der Unions(grund)rechte? Nationale versus unionale (Grundrechte-)Gerichtsbarkeit, ZfRV 4/2017, 148-155.