Erkenntnisse des EuGH

Das Vorsehen von unterschiedlichen Schwellenwerten für Erfüllung von Straftatbeständen hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer kann gerechtfertigt sein

Mag. Andrea Ebner Bundesfinanzgericht

§

Finanzstrafrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

AEUV: Art 325 Abs 1 und 2

EUV: Art 4 Abs 3

FinstrG: § 33 und § 49

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2019/330

02.12.2019
Heft 23/2019