Im vierten und letzten Teil der Ausführungen zur DSGVO sollen Fragen der Rechtsdurchsetzung und der Sanktionen näher untersucht werden.
Entsprechend dem Grundrecht auf Datenschutz in der Ausprägung des Art 8 EU-Grundrechtecharta sieht die DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten eine (oder mehrere) unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet haben müssen. Die Einrichtung der österreichischen Aufsichtsbehörde, der "Datenschutzbehörde", erfolgte durch § 18 DSG.
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Artikel-Nr.
RdW 2018/576
20.12.2018
Heft 12/2018
Autor/in
Foto: Wilke
MMag. Dr. Waltraut Kotschy war langjähriges Mitglied der Österreichischen Datenschutzbehörde und Mitglied der Artikel 29-Gruppe (Brüssel); viele Jahre Leiterin der für Datenschutz zuständigen Abteilung im Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst; in dieser Funktion verantwortlich für die Ausarbeitung der Textentwürfe zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46.
Derzeit (Mit)Inhaberin und Leitung der Unternehmensberatungsunternehmen DPCC e.U. und dsgvo-help gmbh. Weiters, inter alia, Senior Counsel des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte im Bereich Datenschutz. Zahlreiche Publikationen, Vorträge und Seminare im In- und Ausland. Mitarbeit an vielen datenschutzrelevanten EU-Projekten, ua am „Handbuch des europäischen Datenschutzrechts“, herausgegeben von der EU-Grundrechteagentur.