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Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch als Werkzeug der insolvenzrechtlichen Anfechtung?

Mag. Reinhard Hübelbauer

Die Einholung der Information, welche (früheren) Gläubiger Abfragen zur Bonität eines Schuldners getätigt haben, kann zu wertvollen Hinweisen betreffend die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit führen. Dies ist theoretisch über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch möglich - praktisch gibt es jedoch einige Hürden.

Der Sachverhalt im Verfahren zur GZ Ra 2016/04/0044 des VwGH1 liefert ein hervorragendes Beispiel: Der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines bereits verstorbenen Schuldners stellte ein auf § 26 DSG 2000 gestütztes Auskunftsersuchen an eine Wirtschaftsauskunftei, um zu ergründen, welche Personen das Unternehmensprofil des vormals unternehmerisch tätigen Schuldners abgefragt haben. Denn durch Abfragen des Unternehmensprofils konnten Geschäftspartner bzw Gläubiger des Schuldners Rückschlüsse auf dessen Bonität ziehen. Dementsprechend führte der Masseverwalter aus, dass das Auskunftsrecht ein Vermögensrecht des verstorbenen Schuldners, zumindest aber "ein mit einem Vermögensrecht eng verbundenes bzw die Ausübung eines solchen erst ermöglichendes Recht"2 ist.

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Artikel-Nr.
ZIK 2018/266

31.12.2018
Heft 6/2018
Autor/in

Mag. Reinhard Hübelbauer ist Jurist und Mitarbeiter der BDO in Österreich sowie Autor mehrerer datenschutzspezifischer Publikationen in diversen Fachzeitschriften.