Nach der Kärntner Landesverfassung kann der Kärntner Landtag eine Verkürzung der Gesetzgebungsperiode des Landtages vor deren Ablauf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages beschließen. Zum wiederholten Mal sind die Abgeordneten einer Landtagsfraktion aus dem Landtag ausgezogen, um damit eine solche Beschlussfassung zu verhindern; dies sei ihr "demokratisches Recht", haben sie dabei behauptet. Es ist daher der Frage nachzugehen, worin die Grundlage dieses "demokratischen Rechtes" besteht.
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