Der beizulegende Wert ist der hauptsächliche Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände, wird aber im Gesetz nicht erläutert. Er kann daher nur aus Hilfswerten abgeleitet werden, deren Zweckmäßigkeit sich einerseits aus der Käufer-/Verkäuferperspektive und andererseits aus der Verwendung bzw. Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes im konkreten Unternehmen ergibt.
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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 376
20.12.1999
Heft 12/1999
Autor/in

Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.