Mit dem AbgÄG 2020 wurden die E-Commerce-Richtlinie sowie die E-Commerce-DVO mit Wirkung 1. 1. 2021 in nationales Recht umgesetzt. Dabei werde der Begriff "Einfuhr-Versandhandel" in die bestehende Systematik des UStG eingeführt. Es stelle sich die Frage, ob durch die Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel neue Wahlrechte für die Bestimmung des Lieferorts bei grenzüberschreitenden Lieferungen eingeführt werden. Die Autorin untersucht dazu die Wahlrechte nach § 3 Abs 8a lit a UStG sowie nach § 25b UStG.
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