Der VwGH habe um Vorabentscheidung ersucht, ob das Unionsrecht einen Anspruch auf Verzugszinsen auf einen verspätet erstatteten Vorsteuerüberschuss vorsieht. In der Antwort habe der EuGH klargestellt, dass es dem Neutralitätsgrundsatz zuwiderlaufen würde, wenn einem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Verzugszinsen zukäme, wenn die Erstattung seines Vorsteuerüberschusses nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.
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