Der Kirchenbeitrag wird ab der Veranlagung 2017 nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die geleistete Zahlung von der Kirchenbeitragsstelle dem Finanzamt bekannt gegeben wird. Die Kirche melde die Person, für welche die Einzahlung geleistet wurde. Bei einem gemeinsamen Beitragskonto erfolge die Übermittlung der Zahlungen getrennt für jeden Partner. Soll der Kirchenbeitrag abweichend von der Meldung der Kirchenbeitragsstelle als Sonderausgabe verwendet werden, sei die Beilage L 1d zu verwenden.
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