Thema

Der Nebenintervenient - ein prozessuales Chamäleon?

a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner

Zugleich eine Besprechung von 8 Ob 100/08a = Zak 2009/81, 59

Der einfache Nebenintervenient ist ein schillerndes Wesen. Er wird zwar nach hM bloß als Streithelfer der von ihm unterstützten Hauptpartei angesehen, ohne selbst Parteirechte zu besitzen, aber dann ungeachtet dessen weitgehend an die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens gebunden. In Lehre und Rsp ist im Einzelnen immer wieder umstritten, wie weit sein Teilnahmerecht am Prozess reicht und ob er in besonderen Verfahren überhaupt ein solches besitzt. Auch im Anlassfall hatte der OGH die Frage zu klären, ob der Nebenintervenient eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann - nämlich befugt ist, die Zurückweisung eines anderen beitrittswilligen Nebenintervenienten zu beantragen. Gegenstand dieser Untersuchung soll - über diesen Anlassfall hinausgehend - die Frage nach der grundsätzlichen Reichweite der Rechte und Pflichten des einfachen Nebenintervenienten sein.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/65

10.02.2009
Heft 3/2009
Autor/in
Astrid Deixler-Hübner

Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner ist Institutsvorständin am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der JKU Linz.

Aktuellste Publikationen (LexisNexis):
Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft13 (2019); Deixler-Hübner, Exekutionsordnung – Kommentar28 (2019).