Gesellschafts- und Steuerrecht

Der objektive (ordentliche) Wert gemäß ABGB entspricht nicht der vollen Abfindung im Sinne des Gesellschaftsrechts!Teil 2: Schlussfolgerungen für die Rechtsprechung

Romuald Bertl / Alexander Schiebel

Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungspreises des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein. In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn, d.h. ohne Liebhabereiaspekte.

Anlass dieses Beitrags sind die vom OGH am 25. 9. 2003 angeführten Wertmaßstäbe für die Schiedswertermittlung (siehe sogleich unten). Mit Blick auf die bisherige österreichische, aber vor allem deutsche Judikatur und Literatur zur gerichtlichen Schiedswertermittlung überrascht die vom OGH vertretene Rechtsansicht natürlich nicht. Daher ist es unbedingt erforderlich die Wertmaßstäbe des obigen OGH-Urteils in die diesbezügliche bisherige Judikatur und Literatur zu betten. In der Begründung zu obigem OGH-Urteil heißt es:

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Artikel-Nr.
RWZ 2004/2

22.01.2004
Heft 1/2004
Autor/in
Alexander Schiebel

Priv.-Doz. Mag. Dr. Alexander Schiebel ist Leiter der Abteilung „Betriebswirtschaft und Bilanzierungsberatung“ im Österreichischen Raiffeisenverband, Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien und Mitglied des AFRAC und des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der KSW.

Publikationen:
Eiter/Schiebel in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, 2. Auflage (2019), § 201 Der Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlusstichtag; Schiebel/Trost in Laurer/Schütz/Kammel/Ratka (Hrsg), Bankwesengesetz (BWG), 19. Lfg. Jänner 2017, Art 36-41 CRR; Schiebel, „Pull to Par“-Effekte und Hedge-Effizienz, RWZ 2015, 39.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.