§ 35 ÜbG beinhaltet Strafbestimmungen, welche die Einhaltung von übernahmerechtlichen Verhaltensanforderungen sicherstellen sollen. Dabei ist noch weitgehend ungeklärt, wer Adressat der Strafandrohung des Übernahmegesetzes ist. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, diese Frage und ihre Auswirkungen auf das übernahmerechtliche Verwaltungsstrafverfahren zu beleuchten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.