Betrieblich oder beruflich veranlasste Ausgaben und Aufwendungen iZm Pkw, welche auch die Lebensführung des Stpfl berühren, seien insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch seien. Laut PKW-Angemessenheitsverordnung sei bei der Beurteilung der Angemessenheit auch bei vorsteuerabzugsberechtigenden Elektroautos auf die Bruttoanschaffungskosten abzustellen.
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