Thema / Arbeitsrecht

Die Dienstverhinderung aus wichtigem Grund

RA Dr. Natalie Hahn

Liegen bestimmte Dienstverhinderungsgründe vor, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, auch wenn dieser nicht am Arbeitsplatz erscheint. Dienstverhinderungsgründe sind im Gesetz (etwa im AngG sowie im ABGB) nicht detailliert geregelt, sondern bloß allgemein umschrieben. So regelt § 8 Abs 1 und 2 AngG den Entgeltfortzahlungsanspruch für den in der Praxis wohl bedeutsamsten Dienstverhinderungsgrund der Krankheit sowie durch Unglücksfall bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Sodann geht es in § 8 Abs 3 AngG um die Entgeltfortzahlung aus anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen, ohne dass es zu einer Aufzählung der "wichtigen Gründe" kommt (ebenso § 1154b Abs 5 ABGB). Die Dienstverhinderung beruht in Bezug auf wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe regelmäßig nicht auf der Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seiner Dienstleistung nachzukommen, sondern auf der Unzumutbarkeit aufgrund sonstiger als höherwertig zu qualifizierender Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund gilt es zu untersuchen, wann ein Dienstverhinderungsgrund aus wichtigem Grund vorliegt.

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Artikel-Nr.
ARD 6425/5/2014

27.11.2014
Heft 6425/2014
Autor/in
Natalie Hahn

Dr. Natalie Hahn ist Partnerin und Head of Employment bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte. Sie verfügt über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwältin und berät in- und ausländische Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie Executives in allen Fragen von der Vertragserstellung bis hin zu dessen Beendigung. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Betriebsverfassungsrecht, Restrukturierungen, Outsourcing & Betriebsübergang, arbeitsrechtliche Prozessführung, Beratung von Führungskräften und Organen sowie Arbeitsstrafrecht. Natalie Hahn ist ferner Autorin und Vortragende zu verschiedensten arbeitsrechtlichen und HR-spezifischen Themen.