Wirtschaftsrecht

Die Erfüllung des Sanierungsplanes

Dr. Susanne Fruhstorfer, M.iur (Trier)

Ein Insolvenzverfahren wird mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben (§ 152b IO). So im Sanierungsplan nichts anderes vorgesehen ist - wie Überwachung durch einen Treuhänder oder Vermögensübergabe an einen Treuhänder1 -, erlangt der Schuldner seine volle Dispositionsfähigkeit über sein Vermögen oder Unternehmen wieder. Die Erfüllung des Sanierungsplans und die Lösung der dabei entstehenden rechtlichen Probleme ist ausschließlich die Aufgabe des Schuldners.

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Artikel-Nr.
RdW 2011/71

16.02.2011
Heft 2/2011
Autor/in
Susanne Fruhstorfer

Dr. Susanne Fruhstorfer M.iur. (Trier) ist Rechtsanwältin in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkten Insolvenz und Kreditsicherungsrecht, Insolvenzverwaltungen.
Laufend Fachvorträge und Publikationen im Bereich Insolvenzrecht und Restrukturierung.