Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat bzw. Hauptversammlung bei der AG

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft kann entsprechend der Regelung in der Satzung durch den Aufsichtsrat oder durch die Hauptversammlung festgestellt werden. Hat nach der Satzung der Aufsichtsrat die Feststellungskompetenz, billigt er aber den Jahresabschluss aus welchen Gründen auch immer nicht, geht die Feststellungskompetenz auf die Hauptversammlung über. Diese kann den Jahresabschluss noch abändern und in dieser Form feststellen, sodass die Hauptversammlung insoweit eine Möglichkeit hat, ihre eigene Vorstellung über die Bilanz- und Rücklagenpolitik der AG zu realisieren. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit der Vorstand der AG eine Möglichkeit hat, unter Berufung auf das Wohl des Unternehmens ( § 70 AktG) bzw. die Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft dem Einhalt zu gebieten.

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Artikel-Nr.
RWZ 2001/85

20.09.2001
Heft 9/2001
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.