Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Die Größenklassen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

In diesem Beitrag werden Sonderfälle der Änderungen der Größenkriterien des § 221 HGB besprochen, welche sich typischerweise im Zusammenhang mit Neugründungen und Umgründungen sowie Kombinationen der beiden Vorgänge ergeben.

§ 221 Abs. 1-3 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 (BGBl. 1996/304) beschreibt, welche Kapitalgesellschaften als klein, mittelgroß oder groß im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften einzustufen sind. An diese Einstufung knüpfen sich Verschärfungen oder Erleichterungen bei den Berichtspflichten im Anhang, im Lagebericht, bei der Prüfung ( § 268 HGB) sowie bei der Offenlegung und der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ( §§ 277 ff HGB). Darüber hinaus kann die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als groß aber auch einen differenzierten Ausweis von Eigenkapital im Jahresabschluss zur Folge haben.

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Artikel-Nr.
RWZ 2000/28

20.03.2000
Heft 3/2000
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.