Thema

Die Haftung des Ehestörers für Detektivkosten

Manuel C. Traxler, LL.M., LL.B., BSc / Mag. Matthias F. Wittmann

Bei Verdacht eines Ehebruchs beauftragt der möglicherweise betrogene Ehepartner häufig einen Privatdetektiv mit der Observation seines vermeintlich untreuen Ehepartners - dies, um selbst Gewissheit über die eheliche Untreue zu erlangen, aber auch um Beweise für ein Scheidungsverfahren zu sammeln. Ist die Observation in diesem Sinn erfolgreich, kann vom Ehestörer der Ersatz der Detektivkosten verlangt werden.1 Neuere Entscheidungen vermitteln den Eindruck, dass der OGH zwar nicht die von ihm angenommenen Haftungsgrundlagen aufgibt, aber unter dem Eindruck der kritischen Lit bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Ehestörers und der Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Detektivs2 strengere Kriterien anwendet. In diesem Sinn bietet die E 1 Ob 133/21x = Zak 2022/24, 173 Anlass, die bisherige Rsp und die kritische Lit zum Ersatz der beim betrogenen Ehepartner aufgelaufenen Detektivkosten näher zu betrachten. Behandelt werden nur die Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Ehestörer, nicht diejenigen gegenüber dem untreuen Ehepartner.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/151

01.04.2022
Heft 5/2022
Autor/in
Manuel Traxler

Dr. Manuel C. Traxler, LL.M., LL.B., BSc., akad. Vkfm., ist Rechtsanwalt in Altmünster.

Matthias Wittmann

Mag. Matthias F. Wittmann ist Rechtsanwaltsanwärter in Altmünster.