Der Vollkaufmann A besitzt eine Forderung von 1.000 gegenüber der B-GmbH. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH vereinbart A Anfang 1998 im Zuge des Sanierungsverfahrens,
seine Forderung erst nach Befriedigung anderer Gläubiger geltend zu machenauf seine Forderung gegenüber der B-GmbH zu verzichten.
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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 11
20.01.1998
Heft 1/1998
Autor/in
Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.