Thema - Arbeitsrecht

Die neue Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise

Mag. Bettina Sabara / Mag. Manfred Lindmayr

Arbeitgeber können während der Coronavirus-Krise im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren. Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch zur Betreuung von Menschen mit Behinderung und von pflegebedürftigen Personen. Als Ausgleich für den Entfall der Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Vergütung von einem Drittel des fortgezahlten Entgelts durch den Bund. Der folgende Beitrag widmet sich dem neuen Modell der Sonderbetreuungszeit, insbesondere auch den Modalitäten zur Beantragung der staatlichen Förderung.

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Artikel-Nr.
ARD 6694/4/2020

09.04.2020
Heft 6694/2020
Autor/in
Bettina Sabara

Mag. Bettina Sabara ist als Redakteurin in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht sowie Personalverrechnung tätig und war lange Jahre hindurch beim ARD-Fragekasten im Einsatz. Sie hat auch Fachbücher verfasst und an der Erstellung zahlreicher Lexis Briefings für Lexis 360® Personalrecht mitgewirkt.

Publikationen (Auswahl):
Ein Kind kommt (5. Auflage 2020); Betriebsrat und Arbeitgeber (2. Auflage 2012).

Manfred Lindmayr

Mag. Manfred Lindmayr ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Arbeits- und Sozialrecht zuständig, Chefredakteur der Zeitschrift ARD und Autor zahlreicher Publikationen zu arbeitsrechtlichen Themen.