Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, sogenannte Krypto-Händler, haben im Rahmen des Registrierungsantrags bei der FMA Angaben über Geschäftsleiter und über die Identität der qualifiziert Beteiligten zu tätigen. Bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Thematik der persönlichen Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern geben.
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Artikel-Nr.
RdW 2021/266
27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Foto: Christian Kahlfuß
Mag.a Leyla Farahmandnia ist Rechtsanwältin bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Ihr fachlicher Schwerpunkt liegt im Aufsichts,- und Verwaltungsrecht sowie im Recht der digitalen Assets und virtuellen Währungen. Zu ihren Mandanten zählen in- und ausländische Unternehmen sowie Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen.
Publikationen:
Registrierungspflicht von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen, ecolex 2021/62, 73; Blockchain Rules – 8. Kapitel: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (2019) 189-203; Die Verschwiegenheitspflicht der RechtsanwältInnen, ecolex, 2019, 465.