Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Konsequenzen die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in der Neufassung des § 270 Abs 1 BAO durch das AbgÄG 2022 habe und in welchem Zusammenhang diese "Schließung" mit der ebenfalls neu eingeführten Verfahrensförderungspflicht in § 270 Abs 2 BAO stehe. Im Fokus stehe daher die Frage, ob ein nach "Schließung" gestellter Beweisantrag unter ein absolutes Neuerungsverbot falle oder ob danach gestellte Beweisanträge dennoch zu berücksichtigen bzw unter welchen Voraussetzungen diese zu berücksichtigen seien. Im Rahmen dieses Beitrages werde auch untersucht, inwieweit die Bestimmungen über die "Schließung" der mündlichen Verhandlung in § 193 ZPO und in § 39 AVG für die Auslegung des § 270 Abs 1 BAO herangezogen werden könnten.
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