Im internationalen Projektgeschäft sei der Begriff der Betriebsstätte für die Zuordnung von Besteuerungsrechten von entscheidender Bedeutung. Bauausführungen und Montagen gelten nach dem OECD-MA nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Der Kommentar zum OECD-MA gäbe nur grobe Leitlinien vor, was eine unterschiedliche Staatenpraxis bei der Berechnung dieser Frist zur Folge habe.
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