Angesichts der herrschenden Dynamik und zunehmenden Anzahl an Carsharing-Nutzern und -Betreibern stellt sich vermehrt die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung von Carsharing. Dieser Beitrag soll eine systematische Einordnung liefern.
Aus dem Englischen übersetzt bedeutet Carsharing "Auto teilen". Anders als die konventionelle Autovermietung erlaubt Carsharing ein kurzzeitiges Anmieten von Fahrzeugen mit anschließender Abrechnung nach einem Kilometer- und/oder Zeittarif. Es handelt sich somit um eine organisierte, gemeinschaftliche Nutzung1 von Fahrzeugen, wobei idR sowohl fixe Gebühren (Registrierungsgebühr oder Mitgliedsbeitrag) als auch Nutzungsgebühren (kilometer- oder/und zeitabhängig) anfallen. Angesichts der herrschenden Dynamik dieses sowohl ökologisch als auch ökonomisch sinnvollen Modells wird in diesem Beitrag die lohn-, einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Einordnung vorgenommen.
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