Die berufliche Integration behinderter Menschen falle unter den Begriff der Tätigkeiten der sozialen Fürsorge und sei von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiungsbestimmung sei, soweit keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, für gewerbliche und gemeinnützige Rechtsträger anzuwenden, weil die Einschränkung der Anwendbarkeit ausdrücklich durch den Mitgliedstaat zu erfolgen habe und Ö von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht habe.
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