Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 271 HGB normiert Regeln, bei deren Verwirklichung bestimmte Personen als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen sind, weil entweder tatsächliche Befangenheit (no independence in fact) oder zumindest der Anschein der Befangenheit (no independence in appearance) vorliegt. § 270 Abs. 3 HGB sieht die Möglichkeit vor, einen bereits bestellten Prüfer durch das Gericht zu ersetzen, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Sinn und Zweck dieser Regeln sollen beleuchtet werden.

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Artikel-Nr.
RWZ 2001/19

20.02.2001
Heft 2/2001
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.