Nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 111/20) muss der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit geben, den Mangel durch ein Softwareupdate des Herstellers zu beseitigen. Die Arglist des Fahrzeugherstellers und die Vermutung, dass das Softwareupdate negative Folgen für den Fahrzeugbetrieb hat, würden nicht ausreichen, um von einer generellen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ausgehen zu können.
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