Anmerkungen zu EuGH C-195/151 und C-212/152
Der EuGH äußerte sich kürzlich zweimal zu praktisch relevanten Problemen der EuInsVO.3 In der E C-195/15 nahm er zur Frage, ob es sich bei einer öffentlichen Last (Grundsteuerrückständen) um ein dingliches Recht iSd Art 5 EuInsVO handelt, Stellung. Mit den Folgen einer nicht korrekten Anmeldung einer ausländischen (Steuer-)Forderung im Hauptinsolvenzverfahren in dem Fall, dass die lex fori concursus das Erlöschen solcher Forderungen vorsieht, setzte sich der Gerichtshof in der E C-212/15 auseinander.
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