Zivilrechtliche Fragen des Winterdienstes (Teil 2)
In Teil 1 (Zak 2017/702, 408) wurde die Haftung des Anrainers für unzureichende Schneeräumung und Streuung nach § 93 StVO behandelt. Dieses Schutzgesetz hat die Besonderheit, dass es relativ exakt definiert, wer, wann und wo zum Winterdienst verpflichtet ist. Liegt der Ort des Sturzes aber außerhalb des eng definierten Bereichs des § 93 StVO,1 ist der Gestürzte auf andere Anspruchsgrundlagen verwiesen, bei denen der Maßstab der Haftung, zB was den Verschuldensgrad und die Gehilfenhaftung betrifft, durchaus unterschiedlich ist. Die im Titel angeführten "drei guten Gründe" sind die Wegehalterhaftung, (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten und allgemeine Verkehrssicherungspflichten.2
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