Die Bf war im Rahmen der Buchwerteinbringung zur Fortführung der Pensionsrückstellung verpflichtet. Der Ausnahme-
regelung vom Wertpapierdeckungserfordernis für Betriebe gewerblicher Art liege der Gedanke zugrunde, dass eine Besicherung von Pensionsverpflichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts nicht erforderlich sei.
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