Mit dem JStG 2018 sei einerseits eine Hinzurechnungsbesteuerung normiert und andererseits der Methodenwechsel neu geregelt worden. Diesbezüglich bestünden Unklarheiten iZm der Einordnung einer Gesellschaft zur Verwaltung und Produktion von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Während ein Substanznachweis zu
einer Befreiung hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung führe, bleibe der Methodenwechsel mangels der Möglichkeit eines Substanznachweises anwendbar.
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