Revision und Kontrolle

Einschränkungen, Versagungen des Bestätigungsvermerkes bzw hinweisende Ergänzungen zum Bestätigungsvermerk und Kapitalmarktreaktionen im Lichte der bisherigen OGH-Judikatur zum Kausalitätsbeweis bei Anlegerschäden

Dr. Michael Vorraber

Nach bisheriger Rechtsprechung des OGH zur Dritthaftung des Abschlussprüfers besteht diese nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaftem Testat und Kaufentscheidung vom Anleger erbracht wird.1 In seiner jüngeren Judikatur2 weicht der OGH von seiner Linie ab und will auf das Erfordernis eines konkreten Vertrauens des Anlegers bzw seines Beraters auf den erteilten Bestätigungsvermerk verzichten. Ein Kausalzusammenhang zwischen Anlageentscheidung und fehlerhaftem Bestätigungsvermerk gilt demnach bereits dann als erfüllt, wenn dem Anleger oder Berater die Information über einen richtigerweise eingeschränkten bzw versagten Bestätigungsvermerk über den Kapitalmarkt zugekommen wäre und der Anleger daher überwiegend wahrscheinlich vom Investment abgesehen hätte.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RWZ 2019/28

29.04.2019
Heft 4/2019
Autor/in
Michael Vorraber

Mag. Dr. Michael Vorraber ist in der Steuerberatung tätig und lehrt an der Karl-Franzens Universität Graz im Bereich Rechnungswesen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter und forschte in den Bereichen Enforcement der Rechnungslegung, Qualität der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung.